Satzung
Satzung der Rettungshundestaffel Euskirchen Voreifel e.V.
Gegründet am 16. August 1991
Steuernummer 209⁄5728/0410
Freistellungsbescheid 97–99
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Rettungshundestaffel Euskirchen Voreifel e.V. RHSEV“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Euskirchen unter der Nr. VR 865 eingetragen.
Der Sitz des Vereins und der Gerichtsstand ist Euskirchen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, sowie der Gemeinnützigkeitsordnung vom 24.12.1953 (§5 I/9 KStG).
Der Verein/die Staffel ist Mitglied in der Bundesarbeitsgemeinschaft Rettungshundeführender Vereinigungen e.V. und strebt die Mitgliedschaft (direkt oder in Kooperation) in einer der anerkannten Katastrophenschutzorganisationen (Feuerwehr, DRK, MHD, ASB, JUH, THW) an.
Sein Zweck und seine Aufgaben sind:
- Ausbildung geeigneter Hunde zu Rettungshunden und ausgebildeten Rettungshundeteams in der Staffel
zusammenzufassen, um sie zu einem eventuellen Einsatz einsatzbereit zu haben. - Hilfeleistung in Katastrophenfällen und Einsatz bei Unfällen zur Rettung verschütteter Menschen aus vertrümmertem
Gelände oder zum Aufstöbern von in unwegsamen Gelände vermissten Personen. - Geeignetes Übungsgelände zur Aus‑ und Weiterbildung von Rettungshundeteams zu schaffen und zu unterhalten.
- Regelmäßige Übungsstunden abzuhalten.
- Aufbau, Erhaltung und Betreiben einer Jugend-Rettungshundestaffel (siehe Jugendordnung).
Der Verein will keine Massenausbildung von Rettungshunden vornehmen. Er ist jedoch bereit, Hunde von im Entstehen begriffener Hundestaffeln seines Verbreitungsgebiets auszubilden.
Im Interesse einer vielseitigen und guten Ausbildung wird der Verein nur eine gewisse Anzahl von Rettungshunden führen.
Die Ausbildung und die Anzahl der ausgebildeten Hunde sind in einer noch aufzustellenden Ordnung enthalten.
Der Verein/die Staffel arbeitet mit den Kat.Schutz Organisationen sowie Rettungsdiensten Polizei und Feuerwehr eng zusammen. Bei Anforderung durch die Polizei oder der Feuerwehr des Kreises Euskirchen, des Reg. Bez. Köln und des Landes NRW , stellt sich der Verein zu Hilfeleistungen mit seinen geprüften Hunden und ihren Führern, im Rahmen seiner Aufgaben und Möglichkeiten zur Verfügung.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Das Rettungshundewesen ist eine karitative und humanitäre Einrichtung im Rahmen des Katastrophenschutzes, die sich aus Beiträgen der Mitglieder und freiwilligen Spenden sowie Leistungen finanziert.
Die Mitglieder erhalten daher keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Einfließende Spenden, wie auch etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist unpolitisch und überkonfessionell.
Mitglied kann jede unbescholtene, in der BRD gemeldete Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft in der Jugend-Rettungshundestaffel setzt als Mindestalter das vollendete 10. Lebensjahr voraus. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kann der Jugendliche auf eigenen Antrag und durch Beschluss der Führungskreisversammlung in die Senioren-Rettungshundestaffel übernommen werden.
Die Mitgliedschaft juristischer Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts ist jederzeit möglich.
Die aktive und fördernde Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben.
Aktive Mitglieder sind Mitglieder des Vorstandes, die Gründungsmitglieder, die Rettungshundeführer und sonstige Funktionsträger im Verein.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie fördern den Verein/die Staffel durch Beitragszahlungen und haben das Recht auf Information über das Vereinsgeschehen, Teilnahme an Übungen, Versammlungen und Festlichkeiten. Rettungshundeführer, die keinen Hund mehr haben, können auf Wunsch noch zwei Jahre als aktives Mitglied geführt werden.
Schriftliche Aufnahmegesuche sind dem Vorstand nach Kenntnis der Satzung zuzustellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig und endgültig. Die Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds bedarf keiner Begründung.
Zu Beginn der Ausbildung verpflichten sich die Rettungshundeführer, dass sie, solang ihr Hund einsatzfähig ist, an regelmäßigen Übungen teilnehmen und in Not‑ und Katastrophenfällen zur Hilfe mit ihrem Hund bereitstehen.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- den Tod (natürliche Personen)
- Auflösung (juristische Personen)
- den freiwilligen Austritt. Dieser muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Quartalsende muss eingehalten werden. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Austritt zu bezahlen.
- Ausschluss. Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen, oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragspflicht über das Geschäftsjahr hinaus, trotz zweimaliger Mahnung, nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Das gemaßregelte Mitglied kann innerhalb von vier Wochen Einspruch bei der Versammlung einlegen. Die Versammlung entscheidet endgültig. In diesem Falle ruhen die Mitgliedsrechte und Pflichten bis zur Entscheidung durch die Versammlung. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Sie sind verpflichtet, alle dem Verein gehörenden Gegenstände, wie auch alle Abzeichen des Vereins ohne Entschädigung an den Vorstand abzugeben.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Den Zahlungsmodus bestimmt die Geschäftsordnung.
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Führungskreisversammlung
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzen, seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Über Ein‑ und Ausgaben ist Buch zu führen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift mindestens eines Vorstandsmitgliedes. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter (Vorstand gemäß §26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden bei Bedarf innerhalb von drei Tagen schriftlich oder telefonisch einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende, bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen schriftlich oder telefonisch eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über jede Sitzung ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Geschäftsführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben ist.
Ort und Zeit jeder Sitzung sowie etwaige Abstimmungsergebnisse müssen in dem Protokoll enthalten sein.
Die einmal jährlich stattfindende Mitgliedersammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Aufstellung der Geschäftsordnung
- Beschluss über Satzungsänderung
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Gründungsmitglieder und auch aktive Mitglieder (z.B. Rettungshundeführer). Passive sowie auch Fördermitglieder müssen gehört werden, sind aber nicht stimmberechtigt.
Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen, dies schriftlich verlangt. In diesem Falle sind alle Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 21 Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes und das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat, Ausschüsse oder sonstige Personen bestellen, die dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte unterstützend zur Seite stehen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung, unter der Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen, schriftlich einzuberufen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder notwendig.
Die Führungskreisversammlung muss einmal monatlich in der Unterkunft der Rettungshundestaffel Euskirchen Voreifel stattfinden. Mitglied des Führungskreises sind nur aktive Mitglieder, Gründungsmitglieder und Funktionsträger. Funktionsträger sind aktive Mitglieder ohne Rettungshundeführer zu sein und eine im Vereins‑ bzw. Rettungshundestaffelfunktion auszuüben. Nur dieser Kreis ist auch in der Hauptversammlung stimmberechtigt. Alle passiven und Fördermitglieder müssen gehört werden, sind aber nicht stimmberechtigt.
Die Führungskreisversammlung wählt einen Protokollführer aus ihrer Mitte, der von jeder Führungskreisversammlung ein Protokoll anzufertigen hat, welches auf der darauffolgenden Führungskreisversammlung durch die anwesenden Führungskreisversammlungsmitglieder gelesen, auf Richtigkeit geprüft und unterschrieben wird. Der Führungskreis fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Gruppenführer werden im Ernstfall vom Staffelführer oder vom Einsatzleiter vor Ort bestimmt.
Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für seine Mitglieder. Diese haben selbst über eine ausreichende haftungsrechtliche Absicherung Sorge zu tragen.
Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von ⅘ der anwesenden Mitglieder notwendig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ⅔ der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung schriftlich zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen, wenn eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erreicht ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen nach Ausgleich der bestehenden Verbindlichkeiten, dem Kreis Euskirchen zu, mit der Auflage, es einer anderen Organisation des Selbstschutzes zur Lösung Aufgaben (sofern diese Organisation als gemeinnützig anerkannt ist) zu übergeben.
Erstellt nach dem Protokoll der Gründungsversammlung vom 16. August 1991 mit der Änderung durch die Versammlung vom 29.09.2000